Viele RSS-Reader-Apps – etwa NetNewsWire, Feedly oder Inoreader – binden von Haus aus fremde RSS-Feeds ein. Das stellt sich für Entwickler wie für Publisher immer wieder die Frage: Ist das rechtlich zulässig? Und braucht man für jeden externen Feed eine Genehmigung?
Inhaltsverzeichnis
Rückblick: Apples Richtlinienänderung 2020
Im Mai 2020 forderte Apple vorübergehend von Entwicklern, vorinstallierte RSS-Feeds in Apps nur mit Genehmigung der jeweiligen Urheber zu integrieren. Der Entwickler Brent Simmons (NetNewsWire) berichtete damals in seinem Blog über diese überraschende Maßnahme. Nur wenige Tage später zog Apple diese Vorgabe jedoch wieder zurück – seitdem wurde sie nicht erneut aufgegriffen.
Aktuelle Lage: Was gilt heute?
Auch heute (Stand: April 2025) dürfen Apps fremde RSS-Feeds einbinden, solange bestimmte Regeln eingehalten werden. Es braucht keine explizite Genehmigung, wenn:
- der Feed öffentlich angeboten wird (z. B. über ein RSS-Symbol oder in einer robots.txt-Datei erlaubt ist),
- die Inhalte nicht verändert oder gekürzt werden,
- die ursprüngliche Quelle klar sichtbar bleibt (inkl. Verlinkung),
- der Feed nicht gespeichert oder gecacht wird, um Inhalte dauerhaft selbst zu verwalten oder weiterzuverwerten.
Was nicht erlaubt ist:
- Inhalte aus dem Feed verändern oder neu kontextualisieren
- Links zur Originalquelle entfernen
- Feeds als „eigene Inhalte“ ausgeben
- Inhalte speichern, vervielfältigen oder kommerziell weiterverwerten ohne Zustimmung
RSS und Urheberrecht: Was sagt das Gesetz?
RSS-Feeds sind in der Regel nicht urheberrechtsfrei, auch wenn sie öffentlich zugänglich sind. Das Urheberrecht bleibt beim ursprünglichen Publisher. RSS bedeutet nicht automatisch eine Freigabe zur kommerziellen Nutzung, insbesondere wenn Headlines, Teaser oder Artikeltexte in eigene Apps oder Plattformen übernommen werden.
💡 Wichtig: Auch wenn keine explizite Genehmigung nötig ist, sollten App-Entwickler bei größeren Projekten oder Aggregatoren dennoch proaktiv das Gespräch mit Content-Anbietern suchen, um sich rechtlich abzusichern.